Art. 80 Behindertengerechtes Bauen
1 Neue öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie neue Bauten und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen müssen nach den anerkannten Fachnormen so gestaltet werden, dass sie auch für Menschen mit Behinderung zugänglich sind. Die öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen müssen überdies von Menschen mit Behinderung benützt werden können.
1bis Neue Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen nach den anerkannten Fachnormen so gestaltet werden, dass die einzelnen Wohnungen hindernisfrei zugänglich sind und im Innern den Anforderungen des anpassbaren Wohnungsbaus entsprechen. Bei neuen Gebäuden mit fünf bis acht Wohnungen genügt es, wenn wenigstens die Wohnungen eines Geschosses hindernisfrei zugänglich sind und der Zugang zu den übrigen Wohnungen anpassbar ist.
2 Die Anforderungen gemäss Absatz 1 und Absatz 1bis sind auch bei Erneuerungen im Sinn des einschlägigen Bundesrechts zu erfüllen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen oder der Aufwand für die Anpassung nicht unverhältnismässig ist, wobei für Erneuerungen von Wohnbauten folgende Ausnahmen gelten:
1. die Anforderung der hindernisfreien Zugänglichkeit ist bei der Erneuerung von Wohnbauten mit acht oder weniger Wohnungen nur umzusetzen, wenn die Gemeinden dies im Baugesetz vorsehen;
2. die Anforderungen des anpassbaren Wohnungsbaus sind bei der Erneuerung von Wohnbauten unbesehen der Anzahl Wohnungen nur umzusetzen, wenn die Gemeinden dies im Baugesetz vorsehen.
3 Die Prüfung von Baugesuchen auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften über das behindertengerechte Bauen obliegt der kommunalen Baubehörde. Sie kann zu diesem Zweck sachkundige Beraterinnen oder Berater beiziehen.
4 Die kommunale Baubehörde gibt den beschwerdeberechtigten Behindertenorganisationen den Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Baugesuche bekannt.
Amt für Raumentwicklung Graubünden
Nr. 801.100
Situation au 03.09.2024