4.5 Ausstattung der Bauten und Anlagen
§ 108 Behindertengerechte Bauweise
1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar sind.
2 Bei Mehrfamilienhäusern mit 6 und mehr Wohnungen sind die Zugänge zum Haus, den Wohnungen und Nebenräumen sowie Aussenanlagen rollstuhlgerecht zu gestalten. Bei schwierigen topographischen Verhältnissen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen gestatten. Die Wohnungen im Erdgeschoss und solche, die durch einen Lift erschlossen werden, sind so zu gestalten, dass sie an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen anpassbar sind.
3 Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen sind so zu gestalten, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar sind.
4 Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen bei Umbauten oder bei Nutzungsänderungen gestatten, wenn der Aufwand und die Mehrkosten unverhältnismässig wären oder andere überwiegende öffentliche Interessen dagegensprechen.
5 Parkplätze von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen, von Mehrfamilienhäusern mit mehr als 6 Wohnungen und Gebäuden mit mehr als 50 Arbeitsplätzen sind mit rollstuhlgerechten Parkfeldern in der Nähe des Eingangs zu versehen. Diese Parkfelder sind deutlich zu kennzeichnen.
6 Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung die einschlägigen Definitionen und die massgeblichen Regelwerke.
Gesetzessammlung Basel-Landschaft
Nr. 400
Stand 02.09.2024