Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 18.09.2012 (Stand 06.07.2024)

3.2.   Übrige Begriffe und Messweisen

§ 41   Hindernisfreies Bauen

1.   Die Norm SN 521 500, Ausgabe 2009, des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) betreffend hindernisfreie Bauten ist für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie für Gebäude mit sechs oder mehr Wohnungen oder mehr als 50 Arbeitsplätzen verbindlich.

 

Rechtsbuch Kanton Thurgau
Nr. 700.1

Situation au 09.09.2024

      Gebäude / Anlage : Constructions comprenant des logements et Constructions comprenant des places de travail. Rechtsebene / Standortkanton : TG. Erlass / Rechtspraxis : Ordonnances / Réglements.