Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 02.12.1997 (Stand 01.01.2015)
V. Kantonale Bauvorschriften
B. Besondere Anforderungen an Bauten
§ 36 Besondere Anforderungen an Bauten / Behindertengerechtes Bauen
1. Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Bedürfnisse der Körper-, Hör- und Sehbehinderten zu berücksichtigen.
2. Für die baulichen Anforderungen gelten die Normen über behindertengerechtes Bauen als Richtlinien.
3. Das Volkswirtschaftsdepartement bezeichnet die Normen.
Kanton Schwyz
Nr. 400.111
Situation au 6 janvier 2020