Verfassung des Kantons Zürich vom 27.02.2005 (Stand 01.07.2024)

Art. 11   Rechtsgleichheit

1   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, genetischer Merkmale, der Sprache, der sexuellen Orientierung, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

(…)

4   Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen. Entsprechende Massnahmen müssen wirtschaftlich zumutbar sein.

 

Kanton Zürich
Nr. 101

Situation au 06.09.2024

      Gebäude / Anlage : Constructions ouvertes au public. Rechtsebene / Standortkanton : ZH. Erlass / Rechtspraxis : Dispositions constitutionnelles.