Strassengesetz (StrG) vom 27.09.1981 (Stand 01.01.2018)

§ 14 Projektierungsgrundsätze

Die Strassen sind entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen.

 

Zürcher Gesetzessammlung
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Situation au 31 août 2018

      Gebäude / Anlage : Espaces de circulation. Rechtsebene / Standortkanton : ZH. Erlass / Rechtspraxis : Législation.