Gastgewerbeverordnung (GaV) vom 30.01.1998 (Stand 01.07.2018)

§ 10 Zugang zum Betrieb

1 Die gastgewerblichen Betriebe müssen einen übersichtlichen und behindertengerechten Zugang haben.
(…)

§ 15 Toilettenanlagen

1 Gastgewerbliche Betriebe gemäss § 6 Absatz 1a – c und Einzelanlässe gemäss § 6 Absatz 1e des Gesetzes müssen in genügender Anzahl über getrennte Toilettenanlagen für Damen und Herren mit Handwascheinrichtungen im Vorraum verfügen. Die Toilettenanlagen müssen ungehindert zugänglich sein. Die Betriebe gemäss § 6 Absatz 1a – c des Gesetzes müssen mindestens über ein rollstuhlgängiges Klosett verfügen.
(…)

§ 17 Vorbehalt für bestehende Betriebe

Für bewilligungspflichtige Umbauten und Erweiterungen bestehender Betriebe sind die räumlich-technischen Vorschriften anwendbar, soweit deren Befolgung technisch möglich, finanziell zumutbar und zweckmässig ist.

 

Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern
Nrn. 981

Situation au 4 septembre 2018

      Gebäude / Anlage : Constructions ouvertes au public. Rechtsebene / Standortkanton : LU. Erlass / Rechtspraxis : Ordonnances / Réglements.