Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (VPBG) vom 20.11.2018, (Stand 01.01.2024)

§ 43   Behindertengerechtes Bauen/Bauliche Anforderungen

1.   Die Normen über das behindertengerechte Bauen sind wegleitend für die baulichen Anforderungen an die Bauten und Anlagen. Die Normen sind verhältnisgerecht anzuwenden.

 

Gesetzessammlung Zug
Nrn. 721.111

Situation au 03.09.2024

      Gebäude / Anlage : Constructions ouvertes au public. Rechtsebene / Standortkanton : ZG. Erlass / Rechtspraxis : Ordonnances / Réglements.