Planungs- und Bauverordnung (PBV) vom 29.10.2013 (Stand 01.01.2018)

§ 7   Sondernutzungspläne/ Form und Inhalt

1   Der Bebauungs- und der Gestaltungsplan sind in der Regel im Massstab 1:500 anzufertigen. Sie enthalten nach Bedarf namentlich Bestimmungen über
(…)

i.   behindertengerechtes Bauen,
(…)

§ 45   Behindertengerechtes Bauen

1   Beim behindertengerechten Bauen sind namentlich die Bedürfnisse der Körper-, Hör- und Sehbehinderten zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere die Zugänglichkeit und die Benutzbarkeit der Bauten und Anlagen für Bewohnerinnen und Bewohner, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Besucherinnen und Besucher zu gewährleisten.

2   Die baulichen Anforderungen an Bauten gemäss § 157 Absätze 1–3 PBG richten sich nach der Schweizer Norm SN 521 500 (Ausgabe 2009) über hindernisfreie Bauten.

3   Die Baubewilligung für Wohnbauten für Schwerbehinderte, Betagtenzentren, Spitäler und andere gleichartige Bauten kann mit weiteren sachgemässen Auflagen versehen werden

§ 59   Baubewilligungsverfahren/Vernehmlassung

1   Den interessierten kantonalen Stellen und, bei Bauten im Sinn von § 157 PBG, der Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen ist mit Beginn der öffentlichen Bekanntmachung Gelegenheit zu geben, zum Baugesuch innert der gesetzten Frist Stellung zu nehmen.

Anhang 1 PBV:   Weiter geltende Bestimmungen der aufgehobenen Planungs- und Bauverordnung gemäss § 68

§ A1-11   Abzüge für behindertengerechtes Bauen

1   Sind die Anforderungen an die behindertengerechte Bauweise nach § 157 PBG erfüllt, werden die folgenden Geschossflächen nicht angerechnet:

a. bei Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr
– 1.   1,5 m² für das WC bei Neubauten, Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten,
– 2.   5 m² pro Geschoss für den Lift bei Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten,

b. bei grösseren industriellen und gewerblichen Bauten und Anlagen

– 1.   1,5 m² für das WC bei Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten,

c. bei Mehrfamilienhäusern
– 1.   5 m² pro Geschoss für den Lift bei Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten und bei Neubauten, die bis zu drei Geschosse aufweisen,
– 2.   1 m² pro Geschoss für den Lift bei Neubauten, die mehr als drei Geschosse aufweisen,
– 3.   1 m² pro Wohnung für das Badezimmer oder das WC bei Neubauten, Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten.

 

Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern
Nrn. 736

Situation au 6 janvier 2020