VI. Teil: Behindertengerechtes Bauen
§ 34 Behindertengerechtes Bauen / Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen; Wohn- und Geschäftshäuser
1. Das behindertengerechte Bauen richtet sich nach dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und dessen Ausführungsvorschriften sowie nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts.
2. Die Richtlinien und Normalien gemäss Anhang 2.5 sind zu beachten, insbesondere auch für das Innere der Gebäude.
Anhang 2.5: Richtlinien und Normalien:
– Norm SIA 500, 2009, Hindernisfreie Bauten
– Empfehlung „Wohnungsbau hindernisfrei–anpassbar“, Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1992
Zürcher Gesetzessammlung
Nr. 700.21
Situation au 02.09.2024