Bauverordnung vom 23.02.2011 (Stand 01.07.2018)

3.   Baurecht
3.2.   Materielles Baurecht

Art. 70   Behindertengerechtes Bauen

1.   Neubauten mit vier und mehr Wohneinheiten sind so zu gestalten, dass sie den Bedürfnissen von behinderten Personen angepasst werden können. Der Zugang zu mindestens einem Vollgeschoss ist rollstuhlgerecht zu gestalten.

2.   Bei der Neuerstellung von Gebäuden mit Arbeitsplätzen sind ab einer genutzten Fläche von 500 m 2 der Zugang und die Benutzbarkeit von mindestens einem Vollgeschoss rollstuhlgerecht zu gestalten.

3.   Sanierungen von Altbauten und Umbauten richten sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes und der jeweils gültigen SIA-Norm.

Art. 71   Abstellflächen für Motorfahrzeuge

(…)
3.   Für Behinderte sind speziell signalisierte und rollstuhlgängige Abstellplätze vorzusehen. Die Anzahl und Anordnung mit den nötigen Zugängen richtet sich nach den Normen für hindernisfreies Bauen.
(…)

 

Gesetzessammlung Glarus
VII VII B/1/2

Situation au 13 septembre 2018