1. Abschnitt: Die Bauvorschriften
B. Grundanforderungen an Bauten und Anlagen
§ 239a. Neu- und Umbauten / Im Allgemeinen
1. Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 3 Bst a des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG) und Art. 2 Bst. C der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 sind so zu gestalten, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen nach Art. 2 Abs. 1 BehiG zugänglich und benutzbar sind.
2. Bei Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten müssen alle Einheiten für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Das Innere der einzelnen Wohneinheiten muss an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen anpassbar sein.
3. Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen oder mit mehr als 1000 m2 Geschossfläche, die einer arbeitsplatzintensiven Nutzung dient, müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich und im Innern an deren Bedürfnisse anpassbar sein.
§ 239b. Wohngebäude mit fünf bis acht Wohneinheiten im Besonderen
1. Bei Neubauten von Wohngebäuden mit fünf bis acht Wohneinheiten müssen die Einheiten wenigstens eines Geschosses für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Der Zugang zu den übrigen Wohneinheiten muss anpassbar sein.
2. Das Innere der einzelnen Wohneinheiten muss an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen anpassbar sein.
§ 239c. Gemeinsame Bestimmungen
1 . Das Nähere zu den nach §§ 239 a und 239 b erforderlichen baulichen Massnahmen bestimmt sich nach den anerkannten Regeln der Baukunde. Der Regierungsrat bezeichnet die massgebenden Regelwerke.
2 . Im Übrigen ist das Behindertengleichstellungsgesetz anwendbar.
3. Bauliche Massnahmen nach §§ 239 a und 239 b müssen verhältnismässig sein. Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich nach Art. 11 und 12 BehiG.
§ 239d. Anpassung öffentlicher Bauen
1 . Wer öffentliche Aufgaben erfüllt, stellt unabhängig von einem bewilligungspflichtigen Umbau oder Sanierungsvorhaben sicher, dass die öffentlich genutzten Bauten und Anlagen für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar sind (Art. 11 Abs. 4 KV).
2. Das Nähere zu den nach Abs. 1 erforderlichen baulichen Massnahmen bestimmt sich nach den anerkannten Regeln der Baukunde. Der Regierungsrat bezeichnet die massgebenden Regelwerke.
3. Auf bauliche Massnahmen nach Abs. 1 kann verzichtet werden, wenn deren Kosten 5 % des Gebäudeversicherungswertes des vor dem Umbau bewerteten Gebäudes übersteigen.
Zürcher Gesetzessammlung
Nrn. 700.1
Situation au 02.09.2024