Planungs- und Baugesetz vom 21.12.2011 (Stand 01.06.2024)

6. Teil:   Bauvorschriften
6.1.5.   Beschaffenheit

§ 84   Hindernisfreies Bauen

1   Bauvorhaben sind im Verfahren nach § 98 ff. auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz)[1] zu überprüfen und zu erstellen. Diese Bestimmung gilt auch für Neubauten und Erneuerungen aller Gebäude mit sechs oder mehr Wohnungen. Diese Wohnungen werden im Grundriss und hinsichtlich der Türbreite so gestaltet, dass sie im Bedarfsfall den Bedürfnissen Behinderter angepasst werden können.

2   Der Regierungsrat kann Richtlinien erlassen oder Richtlinien von Fachverbänden verbindlich erklären.

[1] SR151.3

 

Rechtsbuch Kanton Thurgau
Nr. 700

Situation au 02.09.2024

      Gebäude / Anlage : Constructions comprenant des logements, Constructions comprenant des places de travail, et Constructions ouvertes au public. Rechtsebene / Standortkanton : TG. Erlass / Rechtspraxis : Législation.