Bauverordnung, Kanton Zug

§ 43   Behindertengerechtes Bauen/Bauliche Anforderungen

1.   Die Normen über das behindertengerechte Bauen sind wegleitend für die baulichen Anforderungen an die Bauten und Anlagen. Die Normen sind verhältnisgerecht anzuwenden.

 

Gesetzessammlung Zug
Nrn. 721.111

 

Situation au 03.09.2024

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