Art. 70 Â Behindertengerechtes Bauen
1  Neubauten mit vier und mehr Wohneinheiten sind so zu gestalten, dass sie den Bedürfnissen von behinderten Personen angepasst werden können. Der Zugang zu mindestens einem Vollgeschoss ist rollstuhlgerecht zu gestalten.
2  Bei der Neuerstellung von Gebäuden mit Arbeitsplätzen sind ab einer genutzten Fläche von 500 m2 der Zugang und die Benutzbarkeit von mindestens einem Vollgeschoss rollstuhlgerecht zu gestalten.
3  Sanierungen von Altbauten und Umbauten richten sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes und der jeweils gültigen SIA-Norm.
Art. 71  Abstellflächen für Motorfahrzeuge
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3  Für Behinderte sind speziell signalisierte und rollstuhlgängige Abstellplätze vorzusehen. Die Anzahl und Anordnung mit den nötigen Zugängen richtet sich nach den Normen für hindernisfreies Bauen.
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Gesetzessammlung Glarus
VII B/1/2
Situation au 02.09.2024
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