Bauverordnung II, Kanton Zürich

§ 19a   Liftanbauten

Beim Anbau von Liften an ein Gebäude sind die Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gesamt- und Fassadenhöhen sowie Abstandsvergrösserungen aufgrund von Mehrhöhen nicht anwendbar, wenn

a.   der Anbau der behindertengerechten Erschliessung des Gebäudes dient,
b.   die für die Erstellung des Gebäudes erforderlichen Bewilligungen vor dem 1. Juli 1978 erteilt worden sind,
c.   keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen und
d.   keine den Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich ist.

 

Zürcher Gesetzessammlung
Nr. 700.22

Situation au 02.09.2024

Plus d'informations

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Abonnez-vous à notre newsletter